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Bei Dionysius und Beda findet sich nun allerdings noch eine andere Mondjahrsepoche, die Epoche des dem Sonnenjahr akkommodierten Mondjahres. Es war unausbleiblich, dass beide Jahresformen mit einander verglichen wurden und dass das in seiner Dauer und seinen Anfängen wandelbare lunare Jahr in das feste, vollständig eingebürgerte solare soweit eingefügt wurde, als es ohne Verletzung des ihm inwohnenden Prinzips geschehen konnte. So entstanden als Ausschnitte derselben Enneakaedekaëteris Mondjahre, deren Anfänge möglichst in die Nähe des bürgerlichen Neujahres gebracht wurden, und welche möglichst mit den Sonnenjahren parallel laufend und mit ihnen gezählt, doch immer noch als Teile des Osterkreises erschienen und auch als solche gezählt wurden. Wenn Beda z. B. sagt: "secundus annus epactas XI suscipit" 1), so ließe sich dies allenfalls noch auf das österliche Mondjahr beziehen, insofern der Tag der Alexandrinischen 2) Epakte innerhalb desselben fällt. Allüberall aber, wo er oder sein Vorgänger Dionysius die sogenannten argumenta paschalia angeben, bezeichnen sie als 2. Jahr das volle Kalenderjahr, welches in den letzten Monaten des nicht akkommodierten Osterjahres beginnt und dann etwa noch neun Monate des nächstfolgenden Osterjahres umfasst 3). Ausdrücklich sagt Beda, dass die Römer darin von den Hebräern abweichen, dass sie eine vom Novilunium des Januarmondes beginnende lunare Jahresform angenommen haben 4), und an anderer Stelle, dass es sich empfiehlt, soweit


1) Beda-Giles 6, 229.
2) So benenne ich nach Piper's Vorgang die Epakte des 22. März, - Der S.Gallener Computist von 877 (Cod. Sangall. 459) unterscheidet beide Epakten so, dass er die Alexandrinische schlechtweg epactae nennt, die später eingeführte römische aber accessoriae.
3) Jani hist. c. Dion. 174 sequ. - Beda-Giles 6, 187, 246, 256 u. a. a. O.
4) L. c. 220: "(annus lunaris) apud Romanos ab incipiente luua mensis januarii sumit initium ibique terminatur."