80Kaltenbrunner.[562]

Denn wenn einem Num. aur. XIX Epakte XIX entspricht, tritt am 31. Dezember Neumond ein; zu diesem Tage aber stehen die Epakten XX und XIX, will ich daher die andern Neumonde des Jahres finden, so ist mir nicht gesagt, ob ich sie unter Epakte XIX oder XX suchen soll; desgleichen wenn der Osterneumond in einem Jahre mit num. aur. XII oder > XII auf den 4. April (Ep. XXVI. 25.) fällt, denn gleich im nächsten Monat bin ich in Verlegenheit, ob ich Neumond am 3. Mai unter Epakte XXVI oder am 4. unter Epakte 25 bestimmen soll. Es ist dies nichts als ein versteckter Angriff gegen das Kulminieren der Epakten XXV und XXIV, aber ein sehr unglücklicher, denn Vieta vergisst, dass. wenn man eine Neumondsbestimmung im Gregorianischen Kalender machen will, man überhaupt zuerst in der Äquationstabelle die entsprechende Epakte suchen muss und nach deren Auffindung unmöglich ein solcher Zweifel entstehen kann. In die zweite Kategorie kann man zählen, wenn Vieta den Vorwurf erhebt, dass die Grenze für die Epakten XXV und 25 unsymmetrisch gesteckt worden sei; man hätte sie in die Mitte auf numerus aureus X setzen sollen (Punkt 5) und wenn er nach einer Bekämpfung des dreihunderttausendjährigen Zyklus des Lilio, den Clavius ja ohnehin schon fallen gelassen hatte, erweist, dass im einhundertachtzigsten und zweihundertneunzehnten Jahrtausend die Epakten nicht mehr richtig die Neumonde anzeigen können (Punkt 8 und 9). Es bleiben also noch vier Einwürfe übrig, die uns einigermaßen stichhältig erscheinen können, aber doch vom Vorwurfe nicht frei sind, dass sie zu wenig dem zyklischen Wesen Rechnung tragen. Zwei davon (1 und 7) beziehen sich darauf, dass die bissexti Störungen im Alternieren von hohlen und vollen Monaten hervorrufen; denn wenn zwischen dem 6. Februar und dem Schalttage ein Neumond eintritt, ergibt sich ein einunddreissigtägiger Mondmonat, was absurd sei. In der Tat ist dies der Fall und überhaupt werden die Neumonde, obwohl die Äquation der Epakten nur von dem Dazwischentreten oder dem Ausfall der bissexti abhängt, doch auch im Jänner und Februar des laufenden bürgerlichen Jahres, also vor Eintreten dieser Ursache beeinflusst. Die beiden übrig gebliebenen Punkte endlich betreffen die leidige Kulminierung der Epakten XXV und XXIV,